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GEZ-Gebühr für beruflich genutzte PC rechtswidrig
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17.07.2008 um 16:35 Uhr
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GEZ-Gebühr für beruflich genutzte PC rechtswidrig Jetzt mal ne kleine News aus unserer Rechtsabteiliung :cool: :P Rundfunkgebühren für berufliche genutzte Computer in der Privatwohnung sind rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Braunschweig in einem aktuellen Urteil entschieden. Demnach sind die Rundfunkgebühren für einen Arbeits-Computer bereits in denen für ein in der Wohnung betriebenes Empfangsgerät enthalten. Wer also schon einen Fernseher oder ein Radio bei der GEZ angemeldet hat, muss nun auch als Selbständiger für den Computer zu Hause nicht mehr zusätzlich zahlen. mehr... Die aktuelle Entscheidung (Az. 4 A 149/07) gibt einem Kläger recht, der für seinen in der Privatwohnung genutzten Arbeits-Computer keine zusätzlichen Gebühren entrichten wollte. Prozessgegner des Klägers war der für ihn zuständige Sender NDR. Für Selbständige wurden für einen beruflich genutzten Computer bisher zusätzlich zu privat gezahlten Gebühren zusätzlich 5,52 Euro im Monat für ein "neuartiges Rundfunkempfangsgerät" fällig. Arbeits-Computer zählt als Zweitgerät Diese Praxis ist nach Auffassung der Braunschweiger Richter rechtswidrig. Ist bereits ein anderes Empfangsgerät in der Wohnung angemeldet, gelte auch der Arbeits-Computer nach §5 Abs. 3 des Rundfunkgebühren-Staatsvertrages als so genanntes Zweitgerät und muss nicht zusätzlich angemeldet werden. Dort heißt es, für "neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn [...] andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereit gehalten werden." Keine Abgrenzung von beruflichen und privaten Computern Damit widerspricht das Gericht ausdrücklich der Auffassung des NDR, nach der sich der Passus "andere Empfangsgeräte" nicht auf ausschließlich privat genutzte Geräte bezieht. Die Richter argumentierten, dass der Gesetzgeber eine etwaige Trennung von privaten und beruflich genutzten Geräten im Gesetzestext ausdrücklich formuliert hätte. Auch die Gesetzesbegründung zum aktuellen Rundfunkgebührenstaatsvertrag enthalte eine solche Abgrenzung nach Auffassung der Richter nicht. Aufatmen für Selbständige Sollte das Urteil nicht angefochten werden bedeutet es eine Erleichterung für zahlreiche Selbständige. Wer von zu Hause aus beruflich tätig ist, müsste dann in Zukunft nicht mehr doppelte Rundfunkgebühren zahlen. Die meisten Privathaushalte hingegen sind von der Internet-Gebühr ohnehin nicht betroffen. Sie zahlen schon für einen Fernseher oder ein Radio und decken damit alle weiteren Geräte in ihrer Wohnung ab. Nur wer keine Empfangsgeräte besitzt, dafür aber einen Computer oder ein UMTS-Handy, muss 5,52 Euro zahlen. Der Betrag entspricht exakt der Gebühr, die für ein Radio anfällt. Quelle: T-Online Zurück |
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